(Limmattal Werbetechnik by martin stahl)
1. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen der Firma Limmattal Werbetechnik (Inhaber Martin Stahl), erfolgen ausschliesslich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Kunde) wird ausgeschlossen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, gleich ob mündlich, schriftlich, persönlich oder per e-Mail, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunde, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch Limmattal Werbetechnik.
2. Angebote
Die angebotenen Preise sind Bruttopreise und gelten exclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Umsatzsteuer wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
Limmattal Werbetechnik nimmt Angebote des Kunde durch Auftragsbestätigungen an. Solche Auftragsbestätigungen von Limmattal Werbetechnik erfolgen soweit Limmattal Werbetechnik von Dritten gefertigte Waren liefert, unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Angaben im elektronischen Katalog, mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragsware, sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.
3. Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich ab dem von Limmattal Werbetechnik gewählten Auslieferungslager ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Bei Überschreitung eines Warenwertes von CHF 350,- pro Bestellung erfolgt die Lieferung Versandkostenfrei.
4. Lieferung
Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von Limmattal Werbetechnik ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Limmattal Werbetechnik ist zu einer Lieferung vor einem angegebenen Liefertermin berechtigt. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst zu, wenn eine von ihm mittels eingeschriebenem Brief gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt regelmäßig eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem Ablauf der verbindlichen Lieferfrist. Limmattal Werbetechnik ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Vertragspartner wirtschaftlich zumutbar ist. Auch bei Teillieferungen wird der Preis für die gelieferten Waren mit Lieferung und Zugang der Rechnung zur Bezahlung fällig. Die Gefahr geht auf den Besteller mit Auslieferung der Ware an die von Limmattal Werbetechnik gewählte Transportperson über. Limmattal Werbetechnik wird die Ware angemessen versichern und verpacken. Die Lieferung erfolgt per Paketdienst ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift. Verzögert sich die Auslieferung der Ware an die Transportperson aufgrund von Umständen, die Limmattal Werbetechnik nicht zu vertreten hat, wird Limmattal Werbetechnik die Ware absondern, auf Gefahr und Rechnung des Kunde einlagern und diesen hierüber und von der Versandbereitschaft unterrichten. Mit Zugang dieser Mitteilung ist die Lieferpflicht von Limmattal Werbetechnik erfüllt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, die von Limmattal Werbetechnik nicht zu vertreten sind, ihr die Leistung aber gleichwohl unmöglich machen oder verzögern, etwa nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., berechtigen Limmattal Werbetechnik auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Das gilt auch, wenn die Verzögerung bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt. Limmattal Werbetechnik verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen. Im Falle der Verzögerung wird Limmattal Werbetechnik Beginn und Ende der zugrunde liegenden Ereignisse dem Besteller mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer mehr als drei Monate dauernden Behinderung kann auch Limmattal Werbetechnik vom Vertrag zurücktreten, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunde angemessen erscheint. Sofern eine solche Teillieferung für den Besteller unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Limmattal Werbetechnik kein Interesse mehr bietet, kann er insgesamt vom Vertrag zurücktreten.
5. Rückgaberecht
Mit Ausnahme von Sonderfertigungen räumt Limmattal Werbetechnik dem Besteller ein 10-tägiges Rückgaberecht von unbenutzten Artikeln in Originalverpackung ein. Das Rückgaberecht beginnt mit der Übergabe der Ware an den Besteller. Das Rückgaberecht wird durch Erklärung des Kunde auf den Webseiten von Limmattal Werbetechnik ausgeübt. Sofern der Besteller selbst die Rücksendung der Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Limmattal Werbetechnik veranlasst, hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen Limmattal Werbetechnik und dem Besteller, soweit sie zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstanden waren, Eigentum von Limmattal Werbetechnik. Der Besteller hat Limmattal Werbetechnik unverzüglich anzuzeigen, wenn die Rechte von Limmattal Werbetechnik an der gelieferten Ware durch Pfändung oder sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden sollten, und zwar unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls sowie aller sonstigen zu einem Widerspruch gegen Pfändung erforderlichen Schriftstücke mit der Versicherung, dass oder inwieweit die gepfändeten Sachen mit den gelieferten Waren identisch sind. Ausserdem hat der Besteller den Pfändungsgläubiger oder sonstige Dritte unverzüglich schriftlich von dem Eigentumsrecht von Limmattal Werbetechnik in Kenntnis zu setzen. Limmattal Werbetechnik ist schon vor vollständiger Befriedigung der gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihm zustehenden Sicherheiten an den Besteller ganz oder teilweise freizugeben, soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 % der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.
7. Gewährleistung
Im Falle von Mängeln der Waren ist Limmattal Werbetechnik nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem endgültigen Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Im letzteren Fall wird Limmattal Werbetechnik die Abholung der Ware veranlassen und die Kosten dafür übernehmen. Weiter gehende Ansprüche des Kunde wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung Limmattal Werbetechnik schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind Limmattal Werbetechnik unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.Der Besteller ist verpflichtet, Limmattal Werbetechnik die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Wahl von Limmattal Werbetechnik entweder beim Besteller oder bei Limmattal Werbetechnik. Verweigert der Besteller die Überprüfung, dann wird Limmattal Werbetechnik von der Gewährleistung freigestellt. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äussere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder der Besteller oder hierzu nicht berechtigte Dritten die Waren eingegriffen oder hieran Änderungen vorgenommen haben oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen der Ware entsprechen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Schäden, die durch den Betrieb der Ware zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, die mit der Ware nicht kompatibel sind, es sei denn, Limmattal Werbetechnik hat die Kompatibilität ausdrücklich schriftlich zugesagt. Im Falle der Nachbesserung erwirbt Limmattal Werbetechnik mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzlieferung wird Limmattal Werbetechnik mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Besteller Eigentümerin der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.
8. Haftung
Limmattal Werbetechnik haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Erfolgt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Limmattal Werbetechnik nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung auf einen solchen typischen Schaden oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, der für Limmattal Werbetechnik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbar war.Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangene Gewinne ist ausgeschlossen, soweit die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte erfolgte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von Limmattal Werbetechnik sind, oder die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten für jede Haftung, einschließlich derjenigen aus Verzug, Unmöglichkeit oder Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Gewährleistungspflichten und unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht, soweit die Haftung sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt oder es sich um eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften handelt.
9. Rechte Dritter
Limmattal Werbetechnik wird den Besteller von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes freistellen, sofern der Besteller Limmattal Werbetechnik unverzüglich schriftlich über die Geltendmachung solcher Ansprüche benachrichtigt und Limmattal Werbetechnik alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht. Weiter gehende Ansprüche des Kunde, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Dietikon. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie Wechsel- und Scheckklagen ist der Sitz von Limmattal Werbetechnik. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Stand 15.07.2018